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Fahrschule, Ausbildung, Prüfung

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Voltrox
08.01.2009, 15:10 Uhr

Theorie ab 16 jahren

Hallo,
ich würde gerne wissen, ob ich(16 Jahre und 1 Monat alt) schon mit der Theorie desFührerscheins beginnen könnte.
Ich weiß, dass man den Führerschein machen kann, wenn man 16 einviertel jahre alt ist.
Aber wenn ich jetzt die Theorie mache, kann ich, wenn ich 16 einviertel bin doch die Praxis tun, oder?
Weil ich so mit Freunden zusammen den Führerschein machen könnte.
Hoffe auf euren Rat !

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern carhol
08.01.2009, 16:51 Uhr

zu: Theorie ab 16 jahren

da bist du aber ziemlich falsch informiert.

bei allen klassen kannst du die theo prüfung 3 monate vor dem entsprechenden geburtstag machen (a1, m 16.; b17 17.; b, a beschr. 18.).

die praktische prüfung 1 monat vor dem entsprechenden geburtstag.

mit theo anfangen kann man jederzeit.


mfg

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
08.01.2009, 23:09 Uhr

zu: Theorie ab 16 jahren

Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, wann die Ausbildung begonnen werden kann oder wann man frühestens den Antrag abgeben kann. Dem Hörensagen nach nehmen manche Führerscheinstellen den Antrag wohl frühestens 6 Monate vor Erreichen des Mindestalters an, was ich aber für unsere Führerscheinstelle nicht bestätigen kann.

Außerdem muss es bei der Ausbildung zumindest einen erkennbaren Zusammenhang zum Erwerb der Fahrerlaubnis geben, was beispielsweise einen 14-jährigen Fahrschüler der Klasse B ausschließt.

Im Falle des TE würde ich es nicht kategorisch ausschließen, dass er mit seinen 16 Jahren und einem Monat schon die Ausbildung für BF 17 beginnen könnte. Er könnte immerhin schon in 8 Monaten die Theorieprüfung ablegen. Ob das in seinem Fall auch sinnvoll wäre, ist eine andere Frage.

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.34-002 / 3 Fehlerpunkte

Sie haben ein geparktes Fahrzeug beschädigt. Trotz angemessener Wartezeit ist der Geschädigte nicht erschienen. Was müssen Sie tun?

Ihren Namen und Ihre Anschrift am beschädigten Fahrzeug hinterlassen und den Unfall unverzüglich der Polizei melden

Sie dürfen den Unfallort ohne Weiteres verlassen

Es genügt, Ihren Namen und Ihre Anschrift einem unbeteiligten Zeugen zu geben

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-143 / 3 Fehlerpunkte

Was ist bei diesen Verkehrszeichen zu beachten?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-143

Beim Einfahren in den Kreisverkehr ist zu blinken

Dem Verkehr auf der Kreisfahrbahn ist Vorfahrt zu gewähren

Beim Verlassen der Kreisfahrbahn ist zu blinken

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.12-105 / 3 Fehlerpunkte

Wo ist das Parken verboten?

Unmittelbar hinter Fußgängerüberwegen

Am Fahrbahnrand, wenn hierdurch die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert wird

Vor Bordsteinabsenkungen