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Fahrschule, Ausbildung, Prüfung
mephistopheles
16.10.2008, 18:53 Uhr
Aufwandsentschädigung - Dringend
Hallo,
ichhabe nur eine kurze Frage.
Und zwar möchte ne Freundin von mir aus diversen Gründen die Fahrschule wechseln und wurde darauf aufmerksam gemacht, dass sie deswegen 160 € bezahlen müsste, dies stünde auch in ihrem Vertrag.
Meine Frage nun: Is solch eine "Klausel" Wirksam? Muss die Fahrschule dann nicht einen Nachweis des Aufwandes vorlegen können?
Bitte antwortet bald denn ich finde im Internet nichts das macht uns hier ganz verrückt
mfg.
mephistopheles
Georg_g
16.10.2008, 20:04 Uhr
zu: Aufwandsentschädigung - Dringend
Welche Leistungen hat sie denn bisher in Anspruch genommen und wie oft war sie schon im Theorieunterricht?
Alex
16.10.2008, 23:18 Uhr
zu: Aufwandsentschädigung - Dringend
Die Gründe für den Wechsel wären interessant. Vielleicht reicht es ja für eine Kündigung aus wichtigem Grunde, weil deine Freundin zB das Vertrauen in den Fahrlerer verlohren hat.
Die schon genutzen Theorie und Fahrstunden müssen natürlich, soweit da nicht sehr viel schief läuft bei der Fahrschule, voll bezahlt werden.
Beim Rest müsste man dann sehen, in welcher Relation das geforderte Geld dazu steht.
Vor ca. einem Monat gab es erst ein neues - rechtskräftiges - Urteil, bei dem es um 25% pauschalierten Schadenersatz bei einem Kauf einer Küche ging.
Der Käufer musste bei seiner Stornierung die 25% zahlen...
mephistopheles
17.10.2008, 11:58 Uhr
zu: Aufwandsentschädigung - Dringend
Hallo und schonmal danke.
Also es hat sich herausgestellt, dass davon nichts im Vertrag steht.
Die Gründe für den Wechsel sind folgende:
Sie ist fast ein jahr dort und die Anmeldung bei der DEKRA wurde immernoch nicht vorgenommen. Sie hat als sie ihre Unterlagen ausgehändigt bekam, auch ihr Bild etc was zur Anmeldung erforderlich ist wiederbekommen.
Dann ist ihr Fahrlehrer sehr unzuverlässig, kommt ne stunde zu spät, lässt sich zu hause absetzen um sich mal zu erfrischen und die Fahrschülerin mussste unten im auto warten - ging natürlich alles von ihrer Zeit ab.
Da sie schon ein jahr da ist haben wie befürchtet dass der Prüfungsauftrag abgelaufen ist, aber nichts da, es liegt ja noch keiner vor.
Theorie wurde vollständig absolviert nur die Prüfung eben noch nicht
ja das sind so die wichtigsten Gründe
Kann er auch ohne Klausel solch eine Entschädigung verlangen?
mfg
mephistopheles
Alex
17.10.2008, 14:56 Uhr
zu: Aufwandsentschädigung - Dringend
Er kann bei Vertragsbruch Schadenersatz gelten machen.
Da alle Theoriestunden gemacht wurden kann wohl nichts von der Grundgebühr zurückverlangt werden. Aber, man ist auch nicht verpflichtet weiterzumachen. Also entsteht der FS hier kein Schaden, also kann diese auch nichts verlangen.
Ich würde wenn die Gründe wirklich stimmen und es noch mehr gibt eventuell sogar so weit gehen und von der Fahschule die Grundgebühr verlangen, die die neue Fahrschule für den Quereinstieg berechnet.
Zumindest muss natürlich die Bestätigung ausgehändigt werden, dass die Theoriestunden absolviert wurden.
Ich denke, dass man auf den Schadenersatz nur Anspruch hat wenn man direkt bei so einem Vorfall kündigt, oder zumindest etwas andeuten lässt, dass das Verhalten nicht in Ordnung ist. Aber Geld an die Fahrschule würde ich hier in keinem Falle zahlen!
Georg_g
17.10.2008, 15:32 Uhr
zu: Aufwandsentschädigung - Dringend
»Sie hat als sie ihre Unterlagen ausgehändigt bekam, auch ihr Bild etc was zur Anmeldung erforderlich ist wiederbekommen.«
Daraus schließe ich mal, dass deine Bekannte ihren Antrag selbst bei der Führerscheinstelle abgeben soll.
Ansonsten habe ich aus der Schilderung jetzt nicht herauslesen können, ob diese 160 Euro nun eine reine "Wechselgebühr" sein sollen, weil sie die Ausbildung abbricht, oder ob es sich um eine restliche Forderung für bereits in Anspruch genommene Leistungen handelt. Da sie den Theorieunterricht in vollem Umfang absolviert hat, muss sie auch die Grundgebühr in voller Höhe bezahlen und bekommt davon auch nichts erstattet. Darüber hinaus muss sie eventuell absolvierte Fahrstunden und die Lehrmittel bezahlen.
carhol
17.10.2008, 16:39 Uhr
zu: Aufwandsentschädigung - Dringend
sehe ich so wie georg.
das der antrag nicht beim sva eingereicht und daher keine anmeldung bei der dekra vorliegt ist eigenverschulden und nicht der fs anzulasten.
was mit dem ausfall bzw. "pausen" während der fahrstunden ist, kann nur ein gespräch mit der fs klären.
wenn ihr einen schriftl. vertrag habt, müsste die position auch dort aufgeführt sein (in den musterverträgen gibt es diese position nicht). ansonsten seht mal in die agb der fahrschule.
mfg
mephistopheles
18.10.2008, 20:38 Uhr
zu: Aufwandsentschädigung - Dringend
Also nochmals danke für die antworten.
Das Geld soll nicht gezahlt werden wegen Abruch, sondern als Aufwandsentschädigung die der Fahrschule durch ihren Wechsel entsteht, welcher auch immer das sein soll.
Warum ist der nicht eingereichte Antrag Ihre Schuld?
Alles vor einem jahr der Fahrschule übergeben mit dem Hinweis die FS erledigt das für sie.
Und jetz stellt sich heraus, dass noch gar nichts unternommen wurde, das empfinde ich nicht als eigenverschulden, da man doch der Fahrschule vertrauen können müsste.
Grundgebühr etc. hat die Fahrschule alles erhalten. "Logische" Forderungen an die Fahrschülerin sind somit nicht mehr vorhanden.
Die Bestätigung über die absolvierten Theoriestunden und Praxisstunden will die FS erst herausgeben, wenn die Aufwandsetnschädigung gezahlt wurde.
Was sollen wir tun?
Anwalt einschalten?
mfg.
mephistopheles
Alex
19.10.2008, 21:56 Uhr
zu: Aufwandsentschädigung - Dringend
Ein Einschreiben an die Fahrschule schreiben dürfte da eventuell schon helfen. Da würde ich ganz offen mit einem Anwalt drohen, der die Bescheinigung einklagt, wenn sie nicht binnen einer Woche zugeschickt wird.
Vielleicht würde es mehr "Eindruck" machen, wenn das der Vater machen würde...
Aber nochmal, wie rechtfertigen die diese 160 €? Im Vertrag/AGB stand ja nichts oder? Wozu genau sollen die sein? Nur für das Papier und die Unterschrift auf der Bestätigung?
Das ist echt die pure Abzocke!
Ganz egal wo sowas steht - damit kommen die nie durch.
Wenn schon ein Anwalt eingeschalten werden muss soll der gleich noch was von den Fahrstunden und so zurückholen...;)
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.40-004 / 3 Fehlerpunkte
Wie verhalten Sie sich bei diesem Verkehrszeichen?
Bei zwei Fahrstreifen für eine Richtung das Reißverschlussverfahren anwenden
Wenn Sie bei zwei Fahrstreifen für eine Richtung auf dem linken fahren, haben Sie absoluten Vorrang
Dem Gegenverkehr Vorrang einräumen
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-137-B / 3 Fehlerpunkte
Was müssen Sie bei dieser Linie in der Fahrbahnmitte beachten?
Sie dürfen die Linie
- nur zum Überholen überqueren
- nicht überqueren oder über ihr fahren
- nur überqueren, wenn es der Gegenverkehr zulässt
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.02-020-B / 3 Fehlerpunkte
Die Straßenbahn ist an der Haltestelle gerade zum Stehen gekommen. Unter welchen Voraussetzungen dürfen Sie mit Schrittgeschwindigkeit vorbeifahren?
Wenn ein- oder aussteigende Fahrgäste nicht behindert werden
Wenn Sie die Fahrgäste mit der Hupe gewarnt haben und diese daraufhin stehen bleiben
Wenn eine Gefährdung ein- oder aussteigender Fahrgäste ausgeschlossen ist
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