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Fahrschule, Ausbildung, Prüfung

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern SunshineSunny
09.10.2007, 13:24 Uhr

Wie lange hat man Zeit für die Theorieprüfung?

Hallo,

ich habe vor etwa einem Jahr meinen Theorieunterricht beendet, aber bisher noch nicht meine Theorieprüfung bestanden.

Gibt es eine Grenze in welcher Zeit man die Theorieprüfung bestanden haben muss?

Gruß
Sunshine Sunny

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern corsa-ultrablau
09.10.2007, 16:34 Uhr

zu: Wie lange hat man Zeit für die Theorieprüfung?

Hallo!
Lies doch mal in § 16 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV):
"Der Bewerber hat vor der Prüfung dem Sachverständigen oder Prüfer eine Ausbildungsbescheinigung ... zu übergeben. Das Ausstellungsdatum darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen..."
Ob noch weitere Grenzen zu beachten sind, weiß ich gerade nicht. Vielleicht weiß jemand anderer Bescheid?

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Pe
09.10.2007, 16:44 Uhr

zu: Wie lange hat man Zeit für die Theorieprüfung?

Naja, wenn man ewig lange braucht, dann hat man nicht richtig gelernt und kann die Prüfung eh vergessen.
Bei uns waren es 45 Minuten, danach war Abgabe, die meisten waren aber spätestens nach 30 min fertig... ist ja auch mehr als genug Zeit!

Aber welche Zeit genau vorgeschrieben ist, weiß ich auch nicht.

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.06-109-B / 3 Fehlerpunkte

Womit müssen Sie rechnen, wenn Sie überholen wollen?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.1.06-109-B

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.10-005 / 3 Fehlerpunkte

Sie kommen aus einer Straße mit abgesenktem Bordstein und wollen in eine andere Straße einbiegen. Von links kommt ein Pkw. Was gilt hier?

Der abgesenkte Bordstein ist für die Wartepflicht ohne Bedeutung

Wer über einen abgesenkten Bordstein in eine Straße einfährt, ist wartepflichtig

Die Regel "rechts vor links"

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.40-128 / 3 Fehlerpunkte

Worauf weisen diese Verkehrszeichen hin?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.40-128

Auf einen beschrankten Bahnübergang in etwa 240 m Entfernung

Auf einen unbeschrankten Bahnübergang in etwa 240 m Entfernung

Auf einen beschrankten Bahnübergang in etwa 80 m Entfernung