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Fahrschule, Ausbildung, Prüfung

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern daniel007
01.11.2006, 00:09 Uhr

Bundeswehr Fahrlehrer nur 2. Klasse?

Das Problem heißt §11 FahrlG in zusammenhang mit Erlaubnisbehörden....
Sachlage:
A ist seit 2002 Fahrlehrer bei der Bundeswehr und seit mitte 2002 angestellter Fahrlehrer auf 400€ in zivilen Fahrschulen.
Nun möchte A sich nach seiner Dienstzeit mit einer Fahrschule selbständig machen.
Hier das Problem der Behörden und des Bürokratismus:
Nach § 11Abs 1 Nr 4

§ 11 FahrlG
Voraussetzungen der Fahrschulerlaubnis

(1) Die Fahrschulerlaubnis wird erteilt, wenn

4. der Bewerber mindestens zwei Jahre lang im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis hauptberuflich als Fahrlehrer tätig war.

erfüllt A nach seiner Auffassung, Behörde sieht es aber anders, da Arbeitgeber der BUND ist...

Question

Jetzt weiter, zu dem § 34 Abs 2 Nr 2 (Ausnahmen) FahrlG

2. § 11 Abs. 1 Nr. 4, wenn der Bewerber eine andere Tätigkeit von ausreichender Dauer nachweist, die ihm den Erwerb der für einen Fahrschulleiter nötigen Fertigkeiten und Erfahrungen ermöglicht haben kann;

Nachweise durch Bundeswehr Dienstzeugnis und Arbeitszeugnis, sowie eingetragene Beschäftigungsverhältnisse der jeweiligen zivilen Fahrschulen vorhanden!!!

A bekommt nach Darstellung dieser Tatsachen aber noch immer keine Erlaubnis, sondern lediglich die Aussage, dass A sich für zwei Jahre erst fest anstellen lassen muss...

Lohnt sich ein Verfahren oder was kann A einleiten um Sachklärung zu bekommen????

Wie steht ihr zu Fahrlehrern von der Bundeswehr???

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Chrisx021983
01.11.2006, 09:15 Uhr

zu: Bundeswehr Fahrlehrer nur 2. Klasse?

Die Zeit, aus der diese Regelung mit der zweijahres Frist stammt, ist abgelaufen und es wird höchste Zeit, dies zu ändern!

Das sehe ich anders!! Sorry!

Aber die meisten leute die längere Zeit bei der Bundeswhr waren kann man ja kaum noch auf die Menschheit loslassen, weil die in der normalen Welt kaum noch zurecht kommen!!

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern carhol
01.11.2006, 10:41 Uhr

zu: Bundeswehr Fahrlehrer nur 2. Klasse?

warst du fl bei der bw im hauptjob ?

holger

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern daniel007
01.11.2006, 12:17 Uhr

zu: Bundeswehr Fahrlehrer nur 2. Klasse?

Also ich war 5 Jahre im Hauptjob Fl bei der Bundeswehr und in der selben Zeit nebenberuflich in zivilen Fahrschulen angestellt.
Zu der Aussage, dass Soldaten nicht mehr auf die Menschen losgelassen werden sollten möchte ich mich eigentlich nicht zu äussern, ausser das diese Aussage Diskriminierend ist und mit Sicherheit lediglich subjektiv gemeint sein kann, für einzelne politische und persönliche Meinungen gegenüber der Bundeswehr kann ich als einzelner Soldat leider auch nichts!!!Wäre genauso als wenn ich sagen würde "alle zivildienstleistenden können nichts, weil sie nicht gedient haben", SCHWACHSIN!!!
Aber da es nicht das Thema ist und jeder seine Meinung haben darf nach unserem Grundgesetz belasse ich es dabei und hoffe, dass es hier nicht zum Forum, Soldat gut oder nicht gut wird...
Danke

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01.11.2006, 12:25 Uhr

zu: Bundeswehr Fahrlehrer nur 2. Klasse?

Zusatz:
Konform gehe ich mit der Frist, wenn der Bewerber wärend seiner Zeit bei der Bundeswehr NICHT als Fahrlehrer eingesetzt war oder direkt nach seiner Ausbildung in die Selbständigkeit wechseln möcht, dann und nur dann ist diese Frist für mich akzeptabel und auch gerechtfertigt.
Um nochmal auf den Beitrag zurück zu kommen, dass BW Fahrlehrer nicht auf die Menschheit los gelassen werden sollte!!!
Schon mal gefragt wo die meisten LKw Fahrer auf den deutschen Straßen ihren Führerschein gemacht haben und wo der Hauptanteil der Fahrlehrer ihren Fahrlehrerschein gemacht hat???"BUNDESWEHR - BUNDESGRENZSCHUTZ" wird sicherlich die häufigst genannte Atwort sein...

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern carhol
01.11.2006, 13:07 Uhr

zu: Bundeswehr Fahrlehrer nur 2. Klasse?

wenn du schreibst das du 5 jahre im hauptjob fl bei der bw warst, stimmt das nicht ganz.
dein hauptjob ist "soldat".
genau da liegt das problem.
bei berufsangaben hast du ja auch immer "soldat" geschrieben.
das etliche nach z "x" leicht gestört sind, ist richtig.
am wenigsten trifft das aber auf fl zu.

ein verfahren einzuleiten ist absolut zwecklos da es einschlägige urteile und kommentierungen gibt.

wenn du dich selbstständig machen willst - wovon ich dir aber abrate - geh zu deinem zuständigen sva, frag welche ausbildungen sie haben wollen um den § 11 Abs. 1 Nr. 4 anzuwenden.

holger

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01.11.2006, 13:25 Uhr

zu: Bundeswehr Fahrlehrer nur 2. Klasse?

Richtig, der Hauptberuf ist Soldat und die Tätigkeit ist Fahrlehrer, nun nehmen wir aber mal den Arzt der bei der BW Studiert hat oder den Ing., sind auch im Hauptberuf Soldat, werden aber voll anerkannt und müssen nicht von vorne beginnen!!!

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01.11.2006, 13:48 Uhr

zu: Bundeswehr Fahrlehrer nur 2. Klasse?

die legen auch ihre prüfungen vor einer zivilen kommission ab.
ausserdem fängst du nicht von vorne an.
frag nach den voraussetzungen und gut ist.
ausserdem ist das mehr ein schutz für dich, zivil ist vieles anders, so kannst du noch lernen.

aber wenn du klagen willst...

holger

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern daniel007
01.11.2006, 14:37 Uhr

zu: Bundeswehr Fahrlehrer nur 2. Klasse?

Also damit ich hier nicht falsch verstanden werde...
1. Der Fahrlehrerschein der BW wird unter gleichen
rechtlichen Bedingungen abgelegt, wie der Zivile.
2. Die Umschreibung von BW auf zivil erfolgt genau aus diesem Grund ohne Probleme, da sich die Prüfungsrichtlinien nicht unterscheiden.
3. Eine zivile Anstellung ist seit 5 Jahren vorhanden, und weitere zivile Zusatzqualifikationen.
Also Frage was soll ich bitte in zwei Jahren noch dazu lernen, wenn ich bei meinem Chef auf dem Papier nicht mehr als Nebenberuflich sondern Hauptberuflich angestellt bin? Mir morgens Gedanken darüber zu machen welche Kleiderkombination ich mir jetzt anziehe, oder wie ich morgens die Fahrschule aufschließe?
Oder will mir wirklich jemand weiss machen, dass ich in einer Vollbeschäftigung aufeinmal in die innerbetrieblichen Geheimnisse eingeweiht werde?Wer diesem Glauben verfallen ist der glaubt auch, dass der Weihnachtsmann existiert und der Zitronenfalter Zitronen faltet...Nicht böse gemeint aber es Wiederspricht sich von vorne bis hinten und es ist unbefriedigend!
Mensch zweiter Klasse halt nur durch den Arbeitgeber Bundeswehr oder einer anderen Bundesbehörde, das darf und kann so nicht richtig sein...

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern carhol
01.11.2006, 16:21 Uhr

zu: Bundeswehr Fahrlehrer nur 2. Klasse?

dann geh klagen.
nach 9 jahren bw fl und 18 jahren selbstständigkeit, die ich übrigens ohne die 2 jahre als angestellter angefangen habe, kann ich dir nur sagen, dass du noch recht wenig ahnung von zivil hast.
auch wenn du es nicht einsehen willst, du bist beim club kein hauptberuflicher fl sondern soldat.
die 2 jahre gelten auch für zivile fl die nicht hauptberuflich als fl tätig sind.
was du machen sollst, habe ich oben schon beschrieben.



holger

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern daniel007
01.11.2006, 16:57 Uhr

zu: Bundeswehr Fahrlehrer nur 2. Klasse?

Ich stimme ja zu, dass 18 Jahre keine 5 Jahre sind, aber mal ehrlich, die 2 jahres klausel bezieht sich lediglich auf den Fahrlehrer der sich direkt nach seiner Ausbildung selbständig machen möchte, was ja auch kommplett nachzuvollziehen ist und da meine ich doch das ich dort mehr Ehrfahrung habe als jeder Fahrlehrer der erst 2 Jahre nach Ausbildung fest angestellt ist und sich dann selbständig macht.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern carhol
01.11.2006, 17:13 Uhr

zu: Bundeswehr Fahrlehrer nur 2. Klasse?

dann versuchen wir es mal anders rum.
ab uffz aufwärts bist du "ausbilder", selbst wenn du das 20 jahre beim bund machst, darfst du keinen lehrling ausbilden, selbst wenn es fachspez. wäre.
geh klagen wenn dir die vorschrift nicht passt, wundere dich aber nicht, wenn du verlierst.

bw ist nicht zivil.
an deinen antworten kann man ablesen, dass du den bezug zum zivilen schon verloren hast.

holger

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern daniel007
01.11.2006, 17:29 Uhr

zu: Bundeswehr Fahrlehrer nur 2. Klasse?

Wieder Falsch, die erlaubnisbehörde verlangt den Nachweis über 18 Ausbildungsstunden die Woche in einer zivilen Fahrschule als Nebentätigkeit inerhalb von 24 Monaten welches eiene Stundensatz von 1728 in 24 Monaten ergiebt mit der Begründung, dass es dann als aussreichende Erfahrung gilt!
Nun schule ich aber nur 50 Stunden im Monat nebenbei und das auf 5 Jahre gerechnet ist mehr als die 1728 in 24 Monaten und wie Du schon sagst mit den Jahren kommt die Erfahrung, und nun?
Und nochmal ich weiss wo der Hase im zivilen lang läuft!!!Ich halte seit drei Jahren Vorträge an Verkehrsinstituten und leite Sicherheitstrainings für den ADAC...OK

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Warnecke
01.11.2006, 19:35 Uhr

zu: Bundeswehr Fahrlehrer nur 2. Klasse?



Es gibt über die Anerkennung der BW Zeit keine wirkliche Regelung. Es liegt im ermessen der Behörde ob die BW Zeit angerechtnet wird oder nicht. Hier in Düsseldorf ist mir ein Fall aktuell bekannt, wo man die Hälfte der BW Zeit angerechtnet hat. Ferner wurde noch nebenbei bei einer Fahrschule geschult. Somit waren alle Forderungen erfüllt.
Eine Klage vorm Verwaltungsgericht kostet nicht die Welt, und kann ohne Anwalt geführt werden.
Voraussetzung ist ein widerspruchsfähriger
Bescheid. Aber das dürfte Dir wohl bekannt sein.
Ich denke das Du gute Chancen hast.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Muffin
01.11.2006, 21:45 Uhr

zu: Bundeswehr Fahrlehrer nur 2. Klasse?

Ich möchte hier mal kurz eine "Lanze brechen" für Fahrlehrer von der Bundeswehr:
Als ich den Führerschein vor knapp 6 Monaten gemacht habe, hatte unsere Fahrschule auch einen Fahrlehrer von der Bundeswehr zur Aushilfe, und der war bestimmt nicht "abgedreht" oder sonst wie komisch, vielleicht etwas weniger routiniert als der Chef-Fahrlehrer, aber sonst absolut in Ordnung.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern daniel007
01.11.2006, 22:53 Uhr

zu: Bundeswehr Fahrlehrer nur 2. Klasse?

damit die zivilen Fahrlehrer hier nicht auf die Barikaden gehen möchte ich nur kurz anmerken, dass auch sehrwohl im zivilen Bereich nach dem Stuffenplänen der einzelnen FE-Klassen ausgebildet wird und muss.
Sicher sind diese nicht auf anhieb zu erkennen, da nunmal kein Dienstplan aushängt an dem sich jeder FS orientieren kann und es im zivilen Bereich auch eher auf die Wirtschaftlichkeit geht, so dass nicht jeder Fahrschüler im Schnitt 48 Stunden plus besondere Ausbildungsfahrten von Haus aus hat, würde sich ja niemand anmelden in der Fahrschule.
Daher meine Bitte an EUCH: Zieht weder den Bundeswehrbereich noch den Zivilenbereich in den Dreck...Da wir untereinander eigentlich sehr gut auskommen, dass Problem hängt weiter oben und heisst Fahrlehrerverbände und Erlaubnisbehörde!

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern daniel007
01.11.2006, 22:58 Uhr

zu: Bundeswehr Fahrlehrer nur 2. Klasse?

Zusatz: die Bundeswehr sowie jede andere Behörde bildet streng nach allen Richtlinien der StVO, StVZO, FeV, und geltenden Prüfungsrichtlinien aus und zusätzlich kommen dort die militärischen Bestimmungen drauf.
Die Fahrlehrer der Behörden unterliegen allen gleichen Gesetzen wie die zivilen auch, hier FahrlG ,FahrlAusbVO etc.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern daniel007
01.11.2006, 23:20 Uhr

zu: Bundeswehr Fahrlehrer nur 2. Klasse?

So oder so, keiner ist besser oder schlechter!

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
01.11.2006, 23:38 Uhr

zu: Bundeswehr Fahrlehrer nur 2. Klasse?

Man könnte nun lange darüber diskutieren, ob ein BW-FL die Anforderungen des § 11 Abs. 1 FahrlG erfüllt. Das "Beschäftigungsverhältnis" besteht sicherlich, aber möglicherweise ist der Bund als Arbeitgeber eben nicht der geforderte "Inhaber einer Fahrschulerlaubnis" - obwohl selbst das schon zweifelhaft ist.

Spätestens die Ausnahmeregelung des § 34 FahrlG sollte aber greifen. Wenn hier von "einer anderen Ausbildung oder einer Berufstätigkeit von ausreichender Dauer" die Rede ist, die ihm "den Erwerb der für einen Fahrlehrer notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten ganz oder überwiegend ermöglicht haben kann", dann muss das doch auf einen Fahrlehrer, der seit über 4 Jahren hauptberuflich als BW-FL und nebenberuflich als ziviler FL tätig ist, zutreffen.

Wenn eine Behörde hier nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 FahrlG oder (ersatzweise) des § 34 FahrlG anerkennt, dann würde ich unverzüglich einen Anwalt einschalten.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern daniel007
02.11.2006, 00:15 Uhr

zu: Bundeswehr Fahrlehrer nur 2. Klasse?

Argument gegen den §34 FahrlG von Behörden:
Auszug aus dem Kommentar "Fahrlehrer Recht" Bouska/Weibrecht zum § 34 Abs. 2 FahrlG:

.......Von besonderer Bedeutung ist die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang Tätigkeiten als FL in einer behördlichen Fahrschule im Wege der Ausnahmegenehmigung anerkannt werden können. Nimmt man die Forderung des Gesetzgebers in § 11 Abs. 1 Nr. 4 ernst, so kann z. B. eine FL-Tätigkeit in der BW nicht Grundlage einer zivilen FS-Erlaubnis sein. Denkbar ist es aber, die Tatsache zu würdigen, dass der Bewerber im behördlichen Bereich bereits verantwortlich eine FS geleitet hat oder als ständiger Vertreter des FS-Leiters eingesetzt war. Doch rechtfertigt auch dies nicht den vollen Verzicht auf die hauptberufliche zivile FL-Tätigkeit, allenfalls die Anerkennung z. B. für die Hälfte des Zweijahreszeitraumes.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
02.11.2006, 12:32 Uhr

zu: Bundeswehr Fahrlehrer nur 2. Klasse?

@ daniel007:

Der erwähnte Kommentar berücksichtigt weder die Dauer der Tätigkeit als BW-FL, noch die nebenberufliche Tätigkeit als ziviler FL. Wenn in dem Kommentar also die Rede von "allenfalls die Anerkennung z. B. für die Hälfte des Zweijahreszeitraumes" ist, dann wird offenbar von einer 2-jährigen Tätigkeit als BW-FL ausgegangen, d.h. Bouska/Weibrecht plädieren für die Anerkennung der Hälfte der Zeit.

In deinem Fall liegen ja aber mehr als 4 Jahre Tätigkeit als BW-FL vor und zusätzlich noch die gleiche Zeit als ziviler FL im Nebenberuf. Es ist meines Erachtens völlig absurd, wenn man dies nicht als "eine andere Tätigkeit von ausreichender Dauer" im Sinne des § 34 FahrlG ansieht.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern daniel007
02.11.2006, 18:45 Uhr

zu: Bundeswehr Fahrlehrer nur 2. Klasse?

Und genauso sehe ich es eben auch, nur die Behörde sieht es eben anders...und da liegt mein Problem....

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern bs01
02.11.2006, 22:18 Uhr

zu: Bundeswehr Fahrlehrer nur 2. Klasse?

Und dieses Problem gab es vor fast 20 Jahren auch schon und offensichtlich hat sich bis heute nichts geändert.
Ich wollte "damals" lediglich eine Verkürzung der 2 Jahre um 6 Wochen. Es hieß lapidar: "Stellen sie einen Antrag. Wir geben es dann zur Entscheidung an die Regierung von Oberbayern weiter....."
Bei der Geschwindigkeit mit der die Mühlen damals wie heute mahlen, habe ich dann auf den Antrag verzichtet.

Gruß
bs01

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern carhol
02.11.2006, 23:08 Uhr

zu: Bundeswehr Fahrlehrer nur 2. Klasse?

also ich verstehe das bohei nicht.
einfach zum zuständigen sva gehen, fragen welche bescheinigungen sie haben wollen und gut ist.
wenn man bei der bw ausscheidet gibt es immer noch die zeit für die sogenannte "berufsausbildung", da hat man zeit genug, die lehrgänge, kurse u.a. zu besuchen.

holger

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern daniel007
03.11.2006, 10:30 Uhr

zu: Bundeswehr Fahrlehrer nur 2. Klasse?

es geht hier lediglich um die hauptberufliche Tätigkeit nicht um Lehrgänge

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern rijx45
04.11.2006, 09:11 Uhr

zu: Bundeswehr Fahrlehrer nur 2. Klasse?

staatsbürger in uniform...es ist immer die gleichr scheisse<<<<nichts wird anerkannt...die ausbildung war immer besser als zivil...bei uns wurden sich an die ausbildungsinhalte gehalten! die, die ich bei seela gesehen habe..naja

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern daniel007
20.11.2006, 14:27 Uhr

zu: Bundeswehr Fahrlehrer nur 2. Klasse?

genau so....Verarschung hoch zehn!
Danke Vater Staat

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Glühwürmchen
20.11.2006, 16:59 Uhr

zu: Bundeswehr Fahrlehrer nur 2. Klasse?

Also ich kenne 2 FL, die bei der Bundeswehr die Scheine gemacht haben un die sin beide klasse! ;-)

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Robe
29.09.2008, 19:34 Uhr

zu: Bundeswehr Fahrlehrer nur 2. Klasse?

Alloha all,

Ich bin ebenfalls in der Situation mich mit meinem zuständigen SVA auseinanderzusetzen um die 2 Jahre anerkennen zu lassen. Für eine Ausnahme (Erlassung eines Jahres) sind sie bereit, mehr allerdings nicht.
Zur Zeit hört man sehr viel das einige, so wie anscheinend auch "Para Graf" es geschafft haben. Wäre sehr dankbar über Informationen wie dieses gelungen ist bei dem zuständigen SVA.

Gruß Robe

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Schwarzfahrer
07.10.2008, 21:40 Uhr

zu: Bundeswehr Fahrlehrer nur 2. Klasse?

Hallo Para Graf.
In welchem Bezirk ist das?
Bin ebenfalls in der Situation von Robe und über Informationen sehr dankbar.

Gruß vom Schwarzfahrer

..zum Seitenbeginn

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.07-111 / 3 Fehlerpunkte

Sie warten an einer Ampel und wollen nach rechts abbiegen. Worauf müssen Sie achten?

Sie müssen

- sich vergewissern, dass kein Verkehrsteilnehmer rechts neben Ihnen ist, der geradeaus weiter will

- nur im Spiegel beobachten, ob ein Radfahrer hinter Ihnen ist

- sich ganz auf den Abbiegevorgang konzentrieren, weil Radfahrer ohnehin warten müssen

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.03-002 / 3 Fehlerpunkte

Warum müssen Sie bei Nässe einen erheblich größeren Sicherheitsabstand einhalten als bei trockener Fahrbahn?

Weil der Bremsweg länger wird

Weil durch Spitzwasser die Sicht beeinträchtigt werden kann

Weil sich der Kontakt zwischen Reifen und Fahrbahn verschlechtert

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.34-002 / 3 Fehlerpunkte

Sie haben ein geparktes Fahrzeug beschädigt. Trotz angemessener Wartezeit ist der Geschädigte nicht erschienen. Was müssen Sie tun?

Sie dürfen den Unfallort ohne Weiteres verlassen

Ihren Namen und Ihre Anschrift am beschädigten Fahrzeug hinterlassen und den Unfall unverzüglich der Polizei melden

Es genügt, Ihren Namen und Ihre Anschrift einem unbeteiligten Zeugen zu geben