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Fahrschule, Ausbildung, Prüfung

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern tcrack
11.12.2005, 13:36 Uhr

Auslegungssache

Hallo @ all,
Ich (Motorradfahrer) und meine Freundin (noch in der Motorradfahrschule) waren heute auf einem Parkplatz (auf dem auch Fahrschulen Ihre Prüfungen machen). Folgendes ist passiert: Wir fahren gemeinsam auf den Parkplatz (meine Freundin natürlich als Sozius), wir steigen beide ab (ich , weil ich mal pieseln muste) meine Freundin steigt wieder auf (Motor und zündung waren aus). Ich komme zurück, und winke meiner Freundin zu, das sie mir entgegenkommen soll (aber nur rollen, ohne angelassenen motor). Sie gibt dem Motorrad einen kräftigen stoß mit beiden Beinen und rollt auf mich zu, da biegt plötzlich ein Polizeiwagen auf den Parkplatz, nun kommt natürlich was kommen muß (ohne große erklährung) sagen die beamten, "wohl eine kleine private übungsfahrt, wie... ?" ich sage noch , nein, sie ist nicht gefahren, sondern nur gerollt. wir haben uns dann entschlossen, nichts mehr zu sagen. Die beamten sagten dann nurnoch womit wir rechnen müssen, nähmlich : ich, da mein Führerschein noch auf Probe ist, mit einem Fahrverbot und nachschulung, meine freundin mit dem Verbot, den Führerschein zu vollenden.
Jetzt zu meiner Frage, ist das richtig, das wenn sie nur gerollt ist (ohne angelassenen motor und zündung), das das alles auf uns zukommt ?

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11.12.2005, 13:55 Uhr

zu: Auslegungssache

Immerhin sass sie zumindest am Steuer. Und Übungsfahrten sind grundsätzlich Fahrschulen vorbehalten. Nur auf echtem Privatgelände darf man auch ohne Führerschein rumcruisen. Ob nun Motor aus oder an entscheidet, kann ich leider nicht sagen.

P.S.: Nachdem ich meinen Führerschein hatte, hab ich auf nem Parkplatz noch ein wenig geübt. Plötzlich fuhr da auch die Polizei hinter mir und hat mich dann kontrolliert. :D Nur hatte ich da einen Führerschein und die Polizisten fanden es irgendwie amüsant und ich auch. *g* Das war meine erste Polizeikontrolle gleich bei der ersten Fahrt ohne Fahrlehrer.

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11.12.2005, 16:00 Uhr

zu: Auslegungssache

Nach der Rechtsprechung des BGH reicht für ein Fahren ohne Fahrerlaubnis das Rollenlassen eines Kraftfahrzeugs. Es ist nicht notwendig, dass das Fahrzeug durch Motorkraft in Bewegung gesetzt wird.

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31.01.2006, 16:00 Uhr

zu: Auslegungssache

Ermittlungsverfahren wurde gemäß §170 Absatz 2 der StPO eingestellt.

Phuuuu, nochmal schwein gehabt ;-)

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