Das FAHRTIPPS-Forum

Beiträge in diesem Forum repräsentieren nicht die Meinung der FAHRTIPPS-Redaktion. Beachten Sie unsere Nutzungsbedingungen und Beispiele. Bußgeldrechner "Ich bin geblitzt worden, was erwartet mich?"
... zum Bußgeldrechner

Fahrschule, Ausbildung, Prüfung

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Sunslayer
07.09.2005, 17:08 Uhr

Sondergenehmigung

Ich bin 17 jahre alt und habe vor bald mit der Ausbildung zum Führerschein Klasse B (Auto)
anzufangen. Darin inbegriffen ist ja auch Klasse M und S. Diese Klassen sind bekanntlch ja ab 16 Jahren. Meine Frage hierzu: Wenn ich meine Ausbildung vor dem 18 Lebensjahr abgeschlossen habe (also noch keinen Klasse B Führerschein ausgehändigt bekommen habe), ist es dann möglich für diese Zeit einen "vorläufigen" Klasse M Führerschein, bzw Genehmigung auszustellen, bis nach Errechen des 18. Lebensjahres der richtige Führerschein ausgehändigt wird? (Da das Fahren eines Rollers ab 16 jahren erlaubt ist und die dazu nötige Ausbildung absolviert wurde)

Vielen Dank im Vorraus

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
07.09.2005, 20:58 Uhr

zu: Sondergenehmigung

Erst wenn du den Führerschein Klasse B erhalten hast, darfst du auch Fahrzeuge der Klassen M, S und L fahren. Vorher geht das nicht, es sei denn, du hättest die gewünschte Klasse separat gemacht. Eine Ausnahmegenehmeigung wirst du da nicht erhalten.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Driv0r
07.09.2005, 21:02 Uhr

zu: Sondergenehmigung

Bringt eh nicht viel, da du die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor deinem Geburtstag machen darfst.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Security_neu
10.09.2005, 17:23 Uhr

zu: Sondergenehmigung

"Man darf zwar mit dem Klasse B Führerschein, "M Roller" fahren, aber die nötige Ausbildung habt ihr bestimmt damit nicht absolviert! "

Ja und? Roller fahren ist ja keine Kunst; Gasdrehgriff und zwei Handbremsen. Der Rest steht in der Bedienungsanleitung. Und die Regeln kennt man ja alle durch die Theorie.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern meisterLars
11.09.2005, 11:05 Uhr

zu: Sondergenehmigung

Da hat MF wohl recht, mit der 18,5t- Regel vom alten 3er FS. Allerdings ist ja die Frage, wer von den Millionen Leuten überhaupt mal auf den Gedanken kommt, so nen Zug zu fahren. Die meisten wären wahrscheinlich schon mit nem 7,5t- Solofahrzeug überfordert...
Viel schlimmer finde ich die Anhänger- Regelung des neuen EU- Führerscheins.
Nur mal als Beispiel:
Kollege von mir (mit Klasse B) is beim DLRG. Die haben nen kleinen Sprinter, den der Kollege fahren darf. Zu diesem Sprinter gehört auch noch ein Anhänger Marke Eigenbau, auf dem ein Boot und ne Materialkiste verbaut ist. Der Anhänger wiegt 2 Tonnen.
Und schon hat mein Kollege die A-Karte, weil er diesen Zug nicht mehr fahren darf.
Ist doch lächerlich... Ob son Anhänger jetzt 750kg wiegt oder 2 tonnen, da tut sich nix.
Der Kollege hat auch schon versucht, ne Sondergenehmigung für einsatzfahrten zu bekommen, vergeblich...
Und der Anhängerschein kostet ihn 300,- €, die er nicht hat...

..zum Seitenbeginn

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.37-005-B / 3 Fehlerpunkte

Wo müssen Sie warten?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.2.37-005-B

An der Haltlinie

An der Sichtlinie

In Höhe der Ampel

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.5.01-001 / 3 Fehlerpunkte

Worauf müssen Sie im Interesse der Umweltschonung achten?

Häufig mit hoher Drehzahl fahren

Unnützes Hin- und Herfahren vermeiden

Längeres Laufenlassen des Motors im Stand vermeiden

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-144 / 3 Fehlerpunkte

Wie haben Sie sich bei dieser Verkehrszeichenkombination zu verhalten?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-144

Das Verlassen des Kreises muss durch Blinken nach rechts angezeigt werden

Beim Einfahren in den Kreisverkehr ist Vorfahrt zu gewähren

Das Einfahren nach links ist vorgeschrieben