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 bmw520i 
20.03.2011, 21:41 Uhr
bitte um antwort!!
hallo freunde,
bin 23 und komme aus hannover.. hab mein führerschein seit über 2 jahre.
ich musste schon einmal zur nachschulung weil ich geblizt wurde und meine probezeit wurde auf 4 jahre erhöht..gestern abend war ich an einer kreuzung in der stadt wollte links abbiegen..hatte auf die fußgänger einen blick geworfen und da war niemand und bin bisschen zu schnell reingefahren in die kurve wo ich dann links abgebogen bin ist mir ca, nach 5-6 meter einer vor gesprungen und wollte die straße überqueren ich hab abgebremst und bin dann davon gekommen. eine minute später wurde ich angehalten von der polizei,erst alkohol test 0,0 promille..und dann meinten die halt das ich den fast auf der motorhaube hatte und das sie eine strafanzeige machen würden.. ich weiss nicht was ich machen soll habe denen gesagt das ich mich schriftlich äussern will. . ich habe angst das mein führerschein entzogen wird, einen rechtschutz hatte ich mir leider auch noch nicht gemacht :(( was könnte nun passieren? kennt sich da jemand aus??

 Peg
21.03.2011, 17:50 Uhr
zu: bitte um antwort!!
Wenn die Beamten meinen, du hättest den Fußgänger fast auf der Motorhaube gehabt, würde der Vorwurf auf Gefährdung lauten.
Der Text dazu (Nr. 40):
Beim Abbiegen - hier auf einen Fußgänger keine Rücksicht genommen und ihn dadurch gefährdet. Macht 70 Euro für die Staatskasse, 23,50 € für die Bearbeitung, 2 Flenspunkte und (in deinem Fall) eine "Einladung" zum verkehrspsychologischen Gespräch.
Quelle: http://www.fahrtipps.de/verkehrsrecht/bussgeldkata
log.php?s=35
 durbanZA
21.03.2011, 19:52 Uhr
zu: bitte um antwort!!
Grundsätzliche Zustimmung zu Peg.
Was mich diesbezüglich jedoch verunsichert ist die Aussage, die Polizisten wollten eine Strafanzeige erstellen.
Das klingt mir mehr nach einem Straftatsvorwurf des § 315c StGB, in der Form des Abs. 1 Nr. 2 -d-.
Das wäre schon ein ganz anderes Kaliber, ohne, dass ich unnötige Angst auslösen möchte.
Im Moment kann man nicht viel mehr machen als abwarten, was konkret vorgeworfen werden wird. Sollte irgendetwas kommen, in dem das Wort "Beschuldigter" vorkommt, sollte man sich überlegen, einen Anwalt zu Hilfe zu ziehen, denn dann geht es um den Vorwurf einer Straftat.
Sollte man als "Betroffener" vernommen werden, so geht man (nur) von einer Verkehrsordnungswidrigkeit aus, mit den von Peg genannten Folgen.
In diesem Falle würde ich abwägen, was mir die Sache wert ist.
mfG
Durban :)
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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.22-105 / 3 Fehlerpunkte
Darf eine Ladung nach vorn über das Kraftfahrzeug hinausragen?
Ja, es reicht, wenn der Fahrer in seiner Sicht nach vorn nicht behindert wird
Ja, wenn die Ladung oberhalb einer Höhe von 2,50 m nicht mehr als 50 cm hinausragt
Ja, wenn die Ladung gekennzeichnet ist
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