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Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern horstjuergen
23.11.2010, 10:50 Uhr

Parkverbot § 12 StvO

Warum nennt man eigentlich das zum Parkverbots- Paragrafen gehörende Schild "eingeschränktes Halteverbot"?
Für die gleiche Sache zwei Begriffe, so was ist auch international unüblich.
Und einfacher wäre es doch auch, oder?
Im genannten Paragrafen heißt es doch auch Halteverbot-- und Parkverbot---

Danke für die Antwort.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Hinniwilli
23.11.2010, 13:45 Uhr

zu: Parkverbot § 12 StvO

Weil Parkverbot etwas anderes ist als eingeschränktes Haltverbot.
Wer länger als 3 min hält oder das Fahrzeug verläßt, der Parkt. Im eing. HV darf man zum Ein-und Aussteigen und Be- und Entladen parken.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
23.11.2010, 20:04 Uhr

zu: Parkverbot § 12 StvO

Die Bezeichnung "eingeschränktes Haltverbot" hat historische Gründe. Das Zeichen hatte früher tatsächlich die Bedeutung, dass das Halten verboten ist, ausgenommen zum Be- und Entladen, Ein- und Aussteigen. Es war also ein Haltverbot mit den genannten Einschränkungen, somit ein eingeschränktes Haltverbot.

Im Februar 1988 wurde der Text zum Zeichen und somit auch die Bedeutung geändert, der Name "eingeschränktes Haltverbot" aber blieb unverändert. Halten war jetzt nur noch "länger als 3 Minuten" verboten, außerdem gab es weiterhin die genannten Einschränkungen zum Be- und Entladen, Ein- und Aussteigen.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Fahrmeister
02.01.2011, 15:59 Uhr

zu: Parkverbot § 12 StvO

Nach § 12 Halten und Parken gilt hier der Übergang vom Halten zum Parken
in der 3 Minuten Grenze.Ein verkehrsbedingtes halten gilt nicht als Haltverbot.
Hier ist auf die Wortauslegung zu achten.Ein unlässiges halten ergibt sich
ebenfalls nach § 12 der Stvo und dann kommt die 3 Minuten Grenze zum
Tragen.Hier entsteht ein Parkverbot nach §12.

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.37-008 / 3 Fehlerpunkte

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Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.2.37-008

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Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-103

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