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Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern carhol
16.12.2006, 12:54 Uhr

zu: Antrag auf Strafmilderung der verlängerten Probezeit

anträge kann man immer stellen. deiner würde aber abgelehnt, gerade bei alk ist 0 toleranz.
du kannst aber ein seminar besuchen bei dem deine probezeit um ein jahr verkürzt wird.

holger

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
16.12.2006, 13:55 Uhr

zu: Antrag auf Strafmilderung der verlängerten Probezeit

http://www.fahrtipps.de/fuehrerschein/zweite-ausbi
ldungsphase.php


Für die 0,7 Promille hast du übrigens nicht 3, sondern 4 Punkte bekommen.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern carhol
16.12.2006, 18:36 Uhr

zu: Antrag auf Strafmilderung der verlängerten Probezeit

klar, wir haben dich nur veräppelt.
brauchst nur einen antrag stellen und du bekommst sogar noch einen heiligenschein.

hallo, du bist besoffen gefahren. freu dich das nicht mehr passiert ist

und nein, auch wenn du noch 20 mal fragst bekommst du keine andere antwort.


holger

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern carhol
17.12.2006, 19:08 Uhr

zu: Antrag auf Strafmilderung der verlängerten Probezeit

das seminar kann man nur alle 5 jahre machen.

holger

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-116 / 3 Fehlerpunkte

Wer darf in eine so beschilderte Straße einfahren?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-116

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Fahrzeuge im Durchgangsverkehr

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.34-002 / 3 Fehlerpunkte

Sie haben ein geparktes Fahrzeug beschädigt. Trotz angemessener Wartezeit ist der Geschädigte nicht erschienen. Was müssen Sie tun?

Ihren Namen und Ihre Anschrift am beschädigten Fahrzeug hinterlassen und den Unfall unverzüglich der Polizei melden

Es genügt, Ihren Namen und Ihre Anschrift einem unbeteiligten Zeugen zu geben

Sie dürfen den Unfallort ohne Weiteres verlassen

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-140-B / 3 Fehlerpunkte

Wann müssen Sie blinken?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-140-B

Beim Einfahren in den Kreisverkehr

Beim Verlassen des Kreisverkehrs