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 Moeseler
22.12.2005, 12:01 Uhr
Führerscheinklasse 2 auch für Versuchsfahrten Omnibus?
Sehr geehrte Herren,
Uns beschäftigt folgende Fragestellung:
Die Webasto Bus GmbH ist ein Zulieferer der Busindustrie für Heizung/Klima/Lüften.
Dies bedeutet, daß uns von den Busherstellern immer wieder Fahrzeuge für Versuche, z.B. in der Klimakammer, zur Verfügung gestellt werden.
Vom LRA München und LRA Starnberg wurde uns übereinstimmend die Auskunft erteilt, dass mit der alten Führerscheinklasse 2 (Papierschein, rosa oder grau) Überführungsfahrten ohne Fahrgäste zulässig sind. Die Mitnahme eines Fahrers zur Ablösung, von KFZ-Mechanikern oder Prüfern für KFZ-Verkehr sei zulässig.
Dies soll auch grenzüberschreitend innerhalb der EU gelten, gültig sei die Entscheidung der Kommission über Äquivalenz von Führerscheinklassen, 2000/275/EG vom 21.03.2000 (Abl. EG Nr.L91, Seite 1)
Zur Überprüfung der Funktion der Klimaanlage sind Meßfahrten notwendig. Bei diesen Fahrten werden Zustände des Klimasystems erfaßt, bewertet und die Programmierung von Klimasteuergeräten online verändert.
Hierzu sind bis zu 3 Meßtechniker/Programmierer zusätzlich zum Fahrer im Fahrzeug.
Es handelt sich um keine Extremversuche, was Fahrzustände, Beschleunigung, Bremsen, Geschwindigkeiten etc. betrifft. Die Fahrzeuge rollen innerhalb der gesetzlichen, bzw. der geltenden Streckenbegrenzungen im Verkehr mit.
Bisher stand uns für derartige Fahrten ein Mitarbeiter mit Busführerschein zur Verfügung, den es nun nicht mehr gibt.
Nun tauchen ein paar Fragen auf:
- dürfen derartige Meßfahrten von Mitarbeitern mit alter Führerscheinklasse 2 durchgeführt werden?
- wenn ja, wieviele Meßtechniker dürfen den Versuch begleiten? Kann rechtlich eine Äquivalenz von KFZ-Mechaniker und Meßtechniker angenommen werden?
- können derartige Fahrten auch im EU-Ausland durchgeführt werden?
Für eine kurze Nachricht wären wir Ihnen sehr dankbar.

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Sie sind an einem Verkehrsunfall beteiligt. Wozu sind Sie verpflichtet?
Sie müssen
- den anderen Beteiligten angeben, dass Sie an dem Unfall beteiligt sind
- bei geringfügigem Schaden unverzüglich zur Seite fahren
- auf Verlangen den Berechtigten Ihren Namen und Ihre Anschrift angeben sowie Führerschein und Fahrzeugschein (ggf. Betriebserlaubnis) vorweisen
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