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03.06.2005, 12:02 Uhr

zu: Parken gegenüber von Einfahrten

Laut den StVO-Erläuterungen zu § 12 Abs. 3 Nr. 3 , die mir vorliegen, kann dem Aus- oder Einfahrenden eine vorsichtige und den vorhandenen Platz voll ausnutzende Fahrweise zugemutet werden, auch ein einmaliges Rangieren.
Der gegenüberliegende Fahrbahnrand muß, wenn das Verbot wirksam wird, auf mehr als 10 m freigehalten werden; eine Parklücke in Breite der gegenüber befindlichen Einfahrt reicht in keinem Fall aus.

»Wie beantrage ich das sich das Ordnungsamt des Ganzen annimmt und ggf Sperrflächen oder Poller aufstellt falls das rechtens ist?«

Einfach schriftlich beantragen. Kann aber sein, dass dir was berechnet wird, falls deinem Antrag stattgegeben wird.

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.42-103 / 3 Fehlerpunkte

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Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.42-103

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.26-103 / 3 Fehlerpunkte

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