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Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Coleman
25.05.2005, 17:25 Uhr

Wiederholt geblitzt

Hallo,

habe heute Post von der bezirksregierung Köln bekommen, wurde mit 29 km/h zu schnell außerorts geblitzt.
Befinde mich aber immer noch in der Probezeit
(Probezeitverlängerung um 2 Jahre wegen nem Unfall/Hatte schon ne "Nachschulung")


Dieser Vorfall(29 km/h) liegt etwa 2 Monate zurück.
Nun habe ich zudem noch die befürchtung nochmals zu schnell(über 25 km/h) geblitzt worden zu sein.

--> was erwartet mich also?
--> Handelt es sich schon um eine MPU
--> Habe ich mit Fahrverbot zu rechnen?
--> Was kostet es wohl in etwa?

Schon jetzt danke für die beantwortung meiner Fragen

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern durbanZA
25.05.2005, 18:20 Uhr

zu: Wiederholt geblitzt

lieber MF, der Bußgeldrechner hilft hier nur bedingt weiter, wenn es sich um den zweiten A-Verstoß innerhalb eines Jahtres handelt; dann können nämlich die Bußgelder entsprechend erhöht werden, es kann auch ein einmonatiges Fahrverbot verhängt werden.

MPU wäre eher unwahrscheinlich, obwohl die auch bei weiteren Verstößen angeordnet werden kann. Dann mußt Du aber noch ein paar mal mehr Dich blitzen lassen.

..zum Seitenbeginn

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.06-002-B / 3 Fehlerpunkte

Wer muss warten?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.2.06-002-B

Ich muss warten

Der Entgegenkommende muss warten

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.26-101-B / 3 Fehlerpunkte

Wie verhalten Sie sich in dieser Situation?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.2.26-101-B

Ich lasse den Fußgänger die Fahrbahn überqueren

Ich warte vor dem Zebrastreifen, bis der Lieferwagen abgebogen ist

Ich schließe sofort zu dem Lieferwagen auf

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.22-105 / 3 Fehlerpunkte

Darf eine Ladung nach vorn über das Kraftfahrzeug hinausragen?

Ja, es reicht, wenn der Fahrer in seiner Sicht nach vorn nicht behindert wird

Ja, wenn die Ladung gekennzeichnet ist

Ja, wenn die Ladung oberhalb einer Höhe von 2,50 m nicht mehr als 50 cm hinausragt